Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass der Anstecker einer jungen Frau aus Niedersachsen von der freien Meinungsäußerung umfasst ist.
Bevor jetzt weiter die Sektkorken knallen und große „FCK CPS“-Kollektionen in Auftrag gegeben werden, müssen wir mal kurz auf die Euphoriebremse treten.
Das Tragen von Kleidungsstücken und Accessoires mit „FCK CPS“- und/oder „ACAB“-Aufdruck ist erst dann eine Beleidigung, wenn ein Polizist oder eine kleine Gruppe von Polizisten „individualisiert“ wird. Das kann durch Deuten oder sogar durch Blicke passieren. Mittlerweile haben auch die Ordnungshüter gelernt, diese „Gesten“ in die Anzeige mit aufzunehmen.
Ob nun eine Beleidigung vor liegt - also die Individualisierung stattfand - muss man gegebenenfalls vor Gericht klären lassen. Das Gericht entscheidet dann aufgrund von Zeugenaussagen - der Beamten.
Eine Verurteilung ist zwar nicht selbstverständlich, aber die Kosten und den Ärger hat man trotzdem.
Kurzum - „FCK CPS“ verhält sich in der Praxis voraussichtlich ebenso wie ACAB.
Hat man also erst einmal die Anzeige wegen Beleidigung am Hals, so muss man schauen, wie man da wieder raus kommt.
Daher raten wir, die Kollektionen wieder abzubestellen oder ein Sparkonto für den Anwalt einzurichten.
Links zu diesem Thema:
RSH: Mit ACAB-Klamotten herum dackeln…
AG Fananwälte: zur Entscheidung des BVerfG zu Kollektivbeleidigungen