Leider müssen wir wieder einmal anwaltliche Hilfe ans Herz legen. In den letzten Tagen kam es wiederholt vor, dass Polizeibeamte am Arbeitsplatz von RSH-Mitgliedern aufgetaucht sind. Anlass war jeweils die Zustellung eines Schreibens. Unabhängig vom Inhalt der Schreiben ist dieses Verhalten mit keiner der RSH bekannten gesetzlichen Vorschrift vereinbar. Allgemein gilt nämlich in den entsprechenden Landes- oder Bundesgesetzen der Grundsatz, dass Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben. So sieht beispielsweise das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LstVG) vor, dass unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt und dass ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf. Die Zustellung eines Briefes durch die Polizei lässt sich aber sicher weniger schädlich als in Uniform am Arbeitsplatz vornehmen.

Im übrigen wird den Polizeibeamten auch im Rahmen der Ausbildung die Vorschrift 4a der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) beigebracht. Daher ist ihnen bekannt, dass eine unnötige Bloßstellung des Betroffenen im Ermittlungsverfahren, wie sie beim Erscheinen am Arbeitsplatz in Uniform unzweifelhaft vorliegt, absolut zu vermeiden ist. Die Vorschrift richtet sich an den Staatsanwalt und ist auch auf die weiteren mit der Ermittlung betrauten Behörden anzuwenden.

Wenn aber schon in einem Ermittlungsverfahren der Schutz des Betroffenen so hoch angesiedelt wird, kann für eine reine Zustellungstätigkeit kein anderer Maßstab gelten. Es wird immer ein milderes Mittel geben, als am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Nachdem aber einige – wohlgemerkt: nicht alle! - Polizeidienststellen allgemein übliche gesetzliche Grundsätze ignorieren, sehen wir uns in der Pflicht, in einem solchen Fall zu anwaltlicher Hilfe zu raten. In geeigneten Fällen dürfte eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. der Verwaltungsrechtsweg durchaus erfolgversprechend sein. Wendet Euch an uns, wenn Ihr am Arbeitsplatz unerwünschten Besuch bekommt!

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