Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich Ihr Schreiben vom 06.Dezember 2012. Sie haben sicher Verständnis, das ich Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine konkreten Auskünfte zu den für das Stadtgebiet Fürth am 24.11.2012 erlassenen Aufenthalts- und Betretungsverboten geben kann.

Allgemein versichere ich Ihnen aber, dass einer Informationsweitergabe seitens der Polizei an die für den Vollzug von Aufenthalts- und Betretungsverboten zuständigen Behörde – vorliegend die Stadt Fürth – stets eine sorgfältige Prüfung der Einzellfallumstände vorausgeht, da sich nach unserer Auffassung wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte des jeweils Betroffenen schematische Lösungen verbieten. Eine Informationsweitergabe erfolgt daher nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Selbstverständlich werden somit nicht sämtliche vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse bezüglich einer konkreten Person unreflektiert weitergeleitet. Allerdings besteht für uns die gesetzliche Verpflichtung, der zuständigen Behörde alle Umstände mitzuteilen, die für den Erlass eines Aufenthalts- und Betretungsverbots maßgeblich sein können. Hierzu gehören insbesondere auch die relevanten Tatsachen für die – im Rahmen der jeweiligen Verfügungen vorzunehmende – Wahrscheinlichkeitsprognose, dass sich der Adressat an einem bestimmten Ort innerhalb eines bestimmten Zeitraums an Ausschreitungen oder der Begehung von Straftaten beteiligen wird. (vgl. OVG Berlin vom 18.07.2001, Az. 2 K 453/09 ME, Rn.21) Vielmehr können für die Gefahrenprognose auch solche Vorfälle, die nicht in Strafverfahren oder Verurteilungen gemündet haben, herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.06.2006, 11 ME 172/06, Rn. 11 ).

Ebenso kann es sich bei Vorgängen verhalten, die von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden sind, zumal gerade in solchen Fällen – beispielsweise wenn die Ermittlungsverfahren nicht wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurden, sondern weil ein für die weitere Strafverfolgung ausreichender Nachweis der Begehung der Taten durch den Antragsteller nicht geführt werden konnte – ein sogenannter Restverdacht bestehen bleiben kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, Az. 10 CS 09.1854; BVerwG vom 23.11.2005, DVBI.2006, 923, 925).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Nachfrage der RSH:

Sehr geehrter Herr ....................,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.01.2013.

Hierzu gibt es unsererseits noch Ergänzungsbedarf.

Selbstverständlich müssen Sie datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten. Über konkrete Einzelfälle möchten wir auf diesem Wege auch gar nicht mit Ihnen diskutieren. Allerdings sind uns durch Mitglieder etliche Schreiben der Stadt Fürth vorgelegt worden, in denen sich immer das gleiche Muster erkennen lässt.

Die Stadt Fürth wird in den durch Sie übermittelten Anschreiben ausschließlich mit Informationen bedient, die dazu geeignet sind, die von Ihnen beantragte Maßnahme zu bejahen.

Nun weisen Sie selbst in Ihrem Schreiben vom 02.01.2013 darauf hin, dass Sie eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung aller Umstände haben, die für den Erlass der Maßnahme maßgeblich sein können. Diese Auffassung halten wir für zutreffend, da unzweifelhaft die Stadt Fürth ein eigenes Ermessen auszuüben hat, ob sie letztendlich Ihrem „Antrag“ entspricht.

Für eine seriöse Ermessensausübung müssen aber nach unserem Verständnis der Stadt Fürth auch solche Umstände bekannt gemacht werden, die – auch wenn Sie entgegen Ihrem Interesse stehen – für die Entscheidung maßgeblich sind. Andernfalls antizipieren Sie nämlich die Ermessensausübung durch die Stadt Fürth und maßen sich an, selbständig über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheiden zu dürfen. Eine solche Entscheidung hat der Gesetzgeber aber offensichtlich gerade nicht in den Befugnisbereich der Polizeibehörden geben wollen, sondern hat ihn bei den Kommunen belassen.

Nach unserem Dafürhalten stünde es für eine solide Arbeit Ihrer Behörde, wenn Sie Kenntnisse, die die Kommune gar nicht erlangen kann, vollumfänglich an die Stadt Fürth geben würden und damit auch in Kauf nähmen, dass Sie vielleicht mit dem ein oder anderen Antrag nicht ans Ziel gelangten.

Bei der angewandten Praxis, wie sie hinsichtlich des 24.11.2012 ausgeübt wurde, verbleibt für uns der Nachgeschmack, dass die Polizei die Kommune nur als ausführendes Werkzeug benutzt.

In der Hoffnung, dass Sie unsere Schreiben als kritisch-konstruktive Anregung für die Zukunft verstehen,

 

mit freundlichen Grüßen

 

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