Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rot-Schwarze Hilfe ist eine übergreifende Solidargemeinschaft, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Fußballfans, die im Zusammenhang mit Spielen des 1. FC Nürnberg Probleme bekommen, zu unterstützen. In diesem Zusammenhang setzen wir uns natürlich auch mit den jeweils gültigen Stadionverbotsrichtlinien auseinander. Beim Vergleich der Versionen von 2008 und 2009 ist uns dabei folgendes aufgefallen:Gegenüber der Fassung vom März 2008 enthält die Neufassung in der Präambel zwei abweichende Textstellen:
1. Veränderung:
2008
"Die Sicherheit und Ordnung ... bei ... Spielen ... zu gewährleisten und hierbei zukünftig Ausschreitungen unfriedlicher Personen zu verhindern bzw. zu reduzieren sowie den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, ist Aufgabe aller im Zusammenhang mit dem Fußball tätigen Verantwortungsträger. Dazu gehört auch die Festsetzung von Stadionverboten gegen Personen, die im Zusammenhang mit Fußballspielen sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen sind."
2009
"Die Sicherheit und Ordnung ... bei ... Spielen ... zu gewährleisten und hierbei zukünftig Ausschreitungen unfriedlicher Personen zu verhindern bzw. zu reduzieren sowie den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, ist Aufgabe aller im Zusammenhang mit dem Fußball tätigen Verantwortungsträger. Dazu gehört auch die Festsetzung von Stadionverboten gegen Personen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung, sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen sind."
2. Veränderung:
2008
Die/der
- Vereine und Kapitalgesellschaften ("Tochtergesellschaften") ...
- Deutsche Fußball-Bund (DFB) und
- Ligaverband
sind sich dessen bewusst und erkennen daher die nachfolgend aufgeführten für alle verbindlich geltenden Richtlinien an.
2009
Die/der
- Vereine und Kapitalgesellschaften ("Tochtergesellschaften") ...
- Deutsche Fußball-Bund (DFB) und
- Ligaverband
sind sich dessen bewusst und erkennen daher die nachfolgend aufgeführten für alle verbindlich geltenden Richtlinien für alle Platz- und Hallenanlagen, bei denen sie über das Hausrecht verfügen und unabhängig vom Charakter des Spiels (Wettbewerbs- oder Freundschaftsspiel) an.
Ansonsten sind die beiden Fassungen nach unserer Einschätzung identisch.
Wir fragen uns nun, was den DFB und die DFL zu den o.a. Änderungen bewogen hat und welche konkreten Auswirkungen diese in Bezug auf die Verhängung von Stadionverboten haben.
Für eine aufklärende Antwort Ihrerseits wären wir Ihnen sehr dankbar.
Antwort des DFB:
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche wir Ihnen wie folgt beantworten:
Die von Ihnen erwähnten Änderungen wurden im November 2009 vorgenommen, um klarzustellen, dass alle Platzanlagen und Hallenanlagen - unabhängig vom Charakter des Spiels (Wettbewerb- oder Freundschaftsspiel) - von der Richtlinie umfasst sind, sofern der DFB, der Ligaverband bzw. der/die jeweilige Verein/Kapitalgesellschaft über das Hausrecht verfügen.
Diese konkretere Formulierung war erforderlich, da von den Vereinen immer wieder Rückfragen zu dieser Thematik kamen. Da diese nun lediglich noch einmal klarstellend formulierten Voraussetzungen in der Sache selbst bereits galten, haben sich diese Änderungen somit auch nicht auf die Verhängung von Stadionverboten ausgewirkt.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Deutscher Fußball-Bund e.V.
Abteilung Prävention & Sicherheit