Nachdem in der Presse ja schon berichtet worden ist, dass der Fall nunmehr rechtskräftig entschieden wurde, möchte ich als Verteidiger von M. noch mal kurz das weitere Verfahren nach dem land-gerichtlichen Urteil beleuchten.

Nach dem Urteil vom 26.08.2015 wurde dieses mit einer Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen und die Revision mit neun ausgeführten Verfahrens- und Sachrügen mit einer insgesamt 130-seitigen Revisionsschrift begründet. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und der Nebenklagevertreter fertigten keine Gegenerklärung zu dieser Revisionsschrift.

Der Generalbundesanwalt widersetzte sich jedoch, wie zu erwarten war, unserer Revisionsbegründung und erläuterte hierbei auch ausführlich seine Rechtsauffassung. Hierauf antwortete die Verteidigung nochmals dezidiert, warum sie dieser Rechtsauffassung gerade nicht folgt, sodass wir zunächst gespannt waren, wie sich der Bundesgerichtshof zu den ausgetauschten juristischen Argumenten verhalten wird.

Zu unserer großen Enttäuschung setzte sich der Bundesgerichtshof jedoch (jedenfalls schriftlich) überhaupt nicht mit den Argumenten der einen oder anderen Seite auseinander, sondern teilte Anfang Mai lapidar mit einem einzigen Satz mit, dass „die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat“.

Jenseits der damit verbundenen, aus unserer Sicht vollkommen überzogenen Freiheitsstrafe für M. ist es natürlich vollkommen unbefriedigend, nicht wenigstens auch nur ein einziges Wort mitgeteilt zu bekommen, warum denn nun der juristischen Argumentation der Verteidigung keine Folge geleistet wird und man stattdessen nur „Steine statt Brot“ erhält. Da der strafrechtliche Instanzenzug jedoch beim Bundesgerichtshof endet und über diesem dann nur noch der liebe Gott schwebt, darf der Bundesgerichtshof nach herrschender Rechtsauffassung so entscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Revisionsbegründungsschrift überhaupt gelesen wurde und nicht wegen übermäßigem Umfangs gleich ad acta gelegt wurde.

Im nun anstehenden Strafvollzug werden wir gleichwohl alles versuchen, möglichst bald Hafterleichterungen und eine möglichst baldige Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen. Leider trägt unser Mandant nicht den Namen Hoeneß und verfügt auch nicht über dessen Beziehungen in die bayerische Staatsregierung, sodass auch dieses Ziel nicht kurzfristig zu erreichen sein wird.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.