Eine Beschwerde eines RSH-Mitglieds gegen die Weitergabe seiner Daten durch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) förderte nach rund acht Jahren Bearbeitungsdauer zutage: Die bei dem Landesamt für Zentrale polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen angesiedelte ZIS leitet rechtswidrig Daten an den DFB weiter und die Innenminister schauen tatenlos zu.
Was war passiert?
Am 19.03.2013 erteilte der Deutschen Fußball-Bund (DFB) dem RSH-Mitglied ein bundesweit wirksames Stadionverbot. Zur Begründung führte der DFB an, dass es nach der Bundesligabegegnung zwischen dem 1. FC Nürnberg und Borussia Mönchengladbach am 02.02.2013 auf einer bayerischen Rastanlage zu körperlichen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen gegenüber Anhängern der SpVgg Greuther Fürth gekommen sei. Gegen den Betroffenen sei deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung und Verdachts des schweren Landfriedensbruchs eingeleitet worden.
Daraufhin fragte der zuständige RSH-Anwalt nach, wer diese Mitteilung an den DFB gemacht hatte. Der DFB antwortete, „dass uns die Sachverhaltsschilderung von der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze - ansässig beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW - übermittelt wurde. Die einschlägigen Polizeigesetze der Länder lassen die Datenweitergabe ausdrücklich zu.“
Dies sah allerdings das RSH-Mitglied ganz anders. Denn die Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sah sich offenkundig befugt, grundsätzlich dienstgeheime Informationen, die ihnen die Nürnberger Polizei übermittelt hatte, an einen privaten Dritten – den DFB – zu übermitteln: Name, Anschrift und Mitteilungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Polizeibehörden über ein Ermittlungsverfahren keine Auskunft an Dritte erteilen darf, soweit dies nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört. Und dass Polizeibehörden aus Nordrhein-Westfalen nicht die Aufgabe haben, polizeiliche Informationen aus Bayern an Dritte zu übermitteln, ist schon leicht daraus zu erkennen, dass jedes Bundesland eigene Polizeigesetze hat.
Deshalb beschwerte sich das Mitglied am 05.09.2013 beim Landesbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Weitergabe der sensiblen Daten durch die nordrhein-westfälische Polizei an den DFB. Nach zahllosen Erinnerungen des zuständigen Anwalts wurde nun tatsächlich die Beschwerde beantwortet.
Und siehe da: Der Datenschutzbeauftragte bestätigt diese Rechtsauffassung. Die ZIS darf keine Daten aus einem anderen Bundesland weiterleiten, so der Datenschutzbeauftragte. Es fehlt nämlich an einer Rechtsgrundlage.
Der Datenschutzbeauftragte teilte mit, dass nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für eine bundesweite Aufgabenübertragung auf die ZIS, die gesetzlich nicht geregelt ist, eine förmliche Vereinbarung des Bundes und der Länder erforderlich sei. Eine solche Regelung besteht aber nicht: weder für die Landes-Polizeien noch für die Bundespolizei.
Dies wurde seitens der Aufsichtsbehörden auch bereits vor Jahren aufgrund der Beschwerde des RSH-Mitglieds gegenüber den Innenministern beanstandet. Bereits im Dezember 2018 wurde der Innenministerkonferenz (IMK) durch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung vorgetragen, wie der Landesdatenschutzbeauftragte nun mitteilte. Doch eine Reaktion erfolgte bisher nicht. Die DSK hatte erläutert, dass ohne Bund-Länder-Vereinbarung derartige Daten, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen gewonnen wurden, nicht weitergeleitet werden dürfen.
Da die IMK nicht reagiert hat und keine Argumente für eine Berechtigung zur Datenweitergabe seitens der Innenminister erläutert wurde, kommt der Datenschutzbeauftragte im Ergebnis – in Übereinstimmung mit der übrigen Datenschutzbeauftragten der DSK -, dass eine wirksame Übertragung der Zuständigkeit zur Übermittlung von personenbezogenen Daten auf die ZIS nicht erfolgt ist. Da die ZIS deshalb nicht zuständig ist, kann sie sich demnach auch auf keine Rechtsgrundlage aus dem Polizeigesetz NRW berufen.
Mit anderen Worten: Die Weiterleitung derartiger Daten durch die ZIS ist rechtswidrig und dies wird seit Jahren von den Innenministern hingenommen. Offensichtlich beabsichtigen die Innenminister auch nicht, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden, da sie nunmehr fast drei Jahre dazu Zeit hatten.
Betroffene, deren Daten durch die ZIS weitergeleitet wurden, sollten sich daher rechtliche Beratung und Unterstützung holen. Dies betrifft Daten und Informationen, die von Polizeibehörden aus anderen Bundesländern als Nordrhein-Westfalen oder durch die Bundespolizei an die ZIS weitergegeben wurden.