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* Sag die Wahrheit
Nur weil Du in Deinen Aussagen quasi narrenfrei bist, kannst Du doch trotzdem die Wahrheit sagen. Du wurdest doch Polizist, weil Du für Recht und Ordnung kämpfen wolltest. Und jetzt? Schau Dich an: Du hast einen Kollegen gedeckt und einem Fußballchaoten mit Deiner Aussage so richtig eine verpasst. War zwar etwas neben der Wahrheit, aber noch in Ordnung...?
* Geh heim
Wenn Du Deine Aussage gemacht hast, verlass den Gerichtssaal und geh heim oder zurück zum Dienst. Alle im Saal wundern sich, wenn Du wie üblich fragst „Darf ich noch zuschauen“ und Dich hinten auf die Bank setzt. Jeder denkt sich: „Hat der nix zu tun oder was“ oder „Arbeitet der jetzt gerade präventiv oder repressiv?“ Oder findest Du es wirklich so spannend, die „Früchte Deiner Arbeit“ in Form des Urteils mit anzusehen?
Deine Gewerkschaft jammert ständig, dass Du so überarbeitet bist, das passt doch nicht zusammen!
Wir trauern um unseren Freund Micha, der in der Nacht von gestern auf heute seinen langen Kampf gegen eine tückische Krankheit verloren hat. Nachdem vor kurzem noch alles so schien, als sei er auf einem sehr guten Weg, ergaben sich plötzlich Komplikationen, denen er nicht gewachsen war. Micha bleibt stets in unseren Gedanken und Herzen.
Das Spendenkonto bleibt aktiv und jeder Betrag ist natürlich weiterhin willkommen. Alle Eingänge werden wir zur Unterstützung an Michas Familie weiterleiten.
"Was man tief in seinem Herzen besitzt, kann man nicht durch den Tod verlieren."
Johann Wolfgang v. Goethe
Das Betretungsverbot der Stadt Fürth für den 24.11.2012 kann nicht vollzogen werden. Nach dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts wurde mittlerweile auch eine Hauptsacheklage eingelegt. Dadurch wurde die Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung verhindert. Die Stadt Fürth hat dies gegenüber dem zuständigen RSH-Anwalt bestätigt. Nach ihrer eigenen Internetseite hat die Stadt Fürth auf eine Beschwerde gegen die Eilentscheidung verzichtet.
Das Verwaltungsgericht sah die Gefahr, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen von verschiedenen Vollzugsbeamten unterschiedlich eingeschätzt werden können, je nachdem, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eher großzügig oder eher streng ausgelegt werden. Es folgte daher der Argumentation der Antragstellerin, dass die Polizeibeamten vor Ort willkürliche Entscheidungen treffen könnten, wenn die Allgemeinverfügung bestehen bleiben würde.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Auf Auftrag einer betroffenen Antragstellerin hatte gestern Abend der zuständige RSH-Anwalt einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht. Das Gericht hat am heutigen Abend dem Antrag stattgegeben.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Fürth mit einem allgemeinen Betretungsverbot für den Innenstadtbereich am 24.11.2012 sei nicht ausreichend bestimmt. Es sei unklar, was mit der Regelung in Ziffer 1 a bezweckt sei. Dies war auch die Argumentation der Antragstellerin. Die Regelung sei deshalb nur schwierig zu vollziehen. Es bestehe die Gefahr – auch damit schließt sich das Gericht dem Eilantrag an -, das einzelne Vollzugsbeamte die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Verbot unterschiedlich bewerten. Das könne zu Verstößen gegen die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit verstoßen.
Darüber hinaus erweise sich die Verfügung als unverhältnismäßig, nahezu jeden Fan des 1. FC Nürnberg aus dem gesamten Innenstadtgebiet auszuschließen.
Die Stadt Fürth kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
So lautete die Überschrift eines Artikels in den Nürnberger Nachrichten vom 29. März. Darin ging es zwar nicht in irgendeiner Weise um Fußball. Vielmehr hatte eine junge Frau für ihren Freund angeblich falsch ausgesagt. Die in der Schlagzeile getroffene Aussage gilt aber grundsätzlich - unabhängig vom vorliegenden Tatbestand.
Um eventuelle zukünftige Betroffene, die möglicherweise beabsichtigen könnten, einem Kumpel durch eine "Gefälligkeitsaussage" vor Gericht oder vor der Staatsanwaltschaft beistehen zu wollen, vor schwerwiegenden Konsequenzen zu bewahren, sei auf die folgenden rechtlichen Gegebenheiten hingewiesen:
- Angeklagte dürfen vor Gericht lügen - Zeugen nicht!
- Wer als Zeuge vor Gericht lügt, macht sich der Falschaussage, möglicherweise auch in Tateinheit mit (versuchter) Strafvereitelung schuldig.
- Wenn ein Zeuge vereidigt wird und eine falsche Aussage beeidet, ist das ein Meineid. Ein Meineid wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet.
- Eine uneidliche vorsätzliche Falschaussage zieht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten nach sich.
- Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Zeugen lediglich, wenn sie mit dem Angeklagten nahe verwandt oder verschwägert bzw. verheiratet oder verlobt sind.
- Ein Aussageverweigerungsrecht haben Zeugen, wenn sie sich durch die Aussage selbst einer Straftat beschuldigen müssten. Das gilt aber nicht immer für eine komplette Aussage, sondern ggf. nur für einzelne Fragen.
- Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mit zur Gerichtsverhandlung zu nehmen. Insbesondere wenn unklar ist, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist das auch dringend zu raten.