Kinder, Jugendliche, deren Eltern – aber auch junge Heranwachsende müssen aufgrund einer Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 70 a JGG) besser über ihre Rechte belehrt werden.

Dazu gehört insbesondere das Recht zu schweigen oder sofort einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

§ 70 a Abs. 1 JGG lautet wörtlich:

Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie sind auch an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeutung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden.

Verstöße gegen die Belehrungspflicht können zu einer Unverwertbarkeit der Vernehmung führen (vgl. Eisenberg, StV 2013, s. 44).

Besonders wichtig ist, dass die Belehrungen verständlich sein müssen und nicht formelhaft abgelesen werden dürfen. Insbesondere dann, wenn Betroffene aufgrund der Funktion als Polizeibeamter, Staatsanwalt oder auch Vormund eingeschüchtert sein können, folgt aus Art. 6 der Europ. Menschenrechtskonvention, dass im Einzelfall zwingend ein Rechtsanwalt bereits bei einer polizeilichen Vernehmung beizuziehen ist.

Die Polizei ist verpflichtet, die Belehrung zu dokumentieren.

Das Recht, bereits vor Beginn, aber auch jederzeit während einer Vernehmung einen Rechtsanwalt (auch telefonisch) zu konsultieren, gilt uneingeschränkt für Beschuldigte jeden Alters. Dabei besteht auch ein Anspruch, ggf. einen örtlichen Anwaltsnotdienst anzurufen.

 

 

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