Der Beschuldigte ist Fan des TSV 1860 München. Er trug zum Heimspiel gegen Ingolstadt ein blaues T-Shirt, welches unter anderem die Aufschrift 1312 enthielt. Er bekam dafür eine Anklage von der  Münchener Staatsanwaltschaft zugesandt. Vorgeworfen wurde ihm die Beleidigung aller im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten. In der Anklageschrift wurde darauf hingewiesen, dass gemäß einer Entscheidung des OLG München das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift acab diesen Tatbestand erfüllt. Die Aufschrift 1312 ersetze aber nur das acab.

Es besteht aber ein entscheidender Unterschied zwischen einer Buchstabenkombination, welche die Abkürzung eines Satzes nahelegt und einer Zahlenreihe, bei der gerade dies nicht naheliegend ist. Insbesondere war es im vorliegenden Fall dergestalt, dass zwischen der 13 und der 12 der Vereinslöwe prangte, was die Annahme eines abgekürzten Satzes noch unwahrscheinlicher erscheinen ließ. Dies leuchtete auch dem zuständigen Amtsrichter ein. Er wirkte darauf hin, dass die Anklagebehörde dem zustimmte und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO ein. (Az: 1031 Ds 465 Js 104681/15 jug.).

Der Beschuldigte durfte sein T-Shirt behalten. Trotzdem wird an dieser Stelle ausdrücklich davon abgeraten, derartige T-Shirts in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadionbereich zu tragen. Die Polizei rät in derartigen Fällen den Vereinen oftmals zur Festsetzung eines Stadionverbotes.

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