Ein Polizeibeamter, der im Februar 2020 privat im Markt Cadolzburg (CB) unterwegs ist, beobachtet zufälligerweise eine männliche Person, die anscheinend einen Aufkleber an die Stange eines Straßennamenschildes anbringt. Auf seinen weiteren Weg will der Beamte zwei weitere Schilderpfosten entdeckt haben, die mit einem FCN-Aufkleber neu verziert wurden. Nach erfolgreicher Fahndung seiner im Dienst befindlichen Kollegen konnte der Übeltäter gestellt werden und die Sache zur Anzeige gebracht werden.
Knapp einen Monat nach dem Vorfall stellte dann der erste Bürgermeister Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft (StA) stellt das Verfahren jedoch sechs Wochen nach der Tat gem. §170 Abs. 2 StPO ein. Die Begründung: Der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt, da die Aufkleber ohne bleibende Schäden entfernt wurden. Das hatte der Markt den Ermittlungsbehörden so mitgeteilt.
Doch dann kam die Überraschung: Ende Juli 2020 fordert der Markt CB eine Summe in Höhe von 2.243,50 EUR als Schadenersatz. Begründet wird der Rechnungsbetrag durch das Entfernen von Aufklebern und Aufstellen von neuen Verkehrsschildern - 30,5 Stunden waren hierfür nötig so der Markt CB.
Nun muss ein RSH-Anwalt für unser Mitglied mandatiert werden, um diesen behördlichen Irrsinn zu stoppen. Während man sehnlichst auf die Akte wartet, sind die Mitarbeiter der Gemeinde nicht untätig. Denn der Markt nimmt nun offenbar Kontakt zur StA auf und erklärt, dass ein Irrtum vorliege. Die Schilder hätten gar nicht mehr in den Ursprung hergestellt werden können; bei der Entfernung der Aufkleber sei festgestellt worden, dass bleibende Schäden an den Schildern vorhanden sind und ein Austausch zwingend erforderlich gewesen sei.