Zwei Fälle der Ordnungswidrigkeit LStVG – sonstige Art (Art. 12-41 LStVG) – unerlaubte Nutzung eines Megafons beim Spiel TSV 1860 München – 1. FC. Nürnberg am 20.02.2017

Es ist nicht besonders überraschend, dass der gemeine Fan daran glauben muss, wenn es darum geht, allerlei groteske Regeln aufzustellen, um jenen in der Ausübung seines Daseins zu beschneiden. Unter vielen anderen Merkwürdigkeiten findet sich auch eine, die den potenziellen Nutzer eines Megafons dazu verpflichtet, sowohl namentlich bekannt wie auch telefonisch erreichbar zu sein. Dabei rettete in den von uns zu bearbeitenden Fällen selbstredend nicht die Tatsache, dass die Vorsänger in der Regel auch mit Telefonnummern den Szenekundigen Beamten (die die Betroffenen letztlich auch „identifizieren“ konnten, um sie dem Verfahren zuzuführen), dem Fanprojekt und der Fanbetreuung bekannt waren. Nein, vielmehr hätten selbige auch noch an einem sogenannten „Kurvengespräch“ teilnehmen sollen. Woher sie dies wiederum hätten wissen sollen, bleibt völlig im Dunkeln - Was sie dann zu einem „legitimierten Megafonnutzer“ befähigt hätte, ebenfalls.

Im Ergebnis ist die Nutzung eines Megafons im Stadion ohne die eben genannte Prozedur dem Kreisverwaltungsreferat München ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zzgl. 28,50 Euro für Gebühren und Auslagen wert. 

Bei der schriftlichen Anhörung durch das Kriminalfachdezernat 2 München, Kommissariat 23, zu einem derart dramatischen Vorwurf eines entstehenden Kollateralschadens wird hierbei offenbar in Kauf genommen, dass in einem der beiden Fälle, das Schreiben der Behörden an den Arbeitgeber des Betroffenen gesandt wurde. 

Dies geschah ohne auch nur ansatzweise eine Erklärung geschweige denn eine Entschuldigung dafür zu liefern, woher diese Anschrift überhaupt stammt und was das Schreiben dort soll. Wohlgemerkt, angeblich sind die Personaldaten des Betroffenen nicht angegeben worden.

Ein Glück für die beiden Betroffenen, dass sich die Richter in München nicht vor jeden Karren spannen ließen. Beide Verfahren wurden im Ergebnis eingestellt. Für die Betroffenen war dies dennoch eine unangenehme Angelegenheit und für uns ein Sinnbild des Umgangs der Stadt und Polizei München mit Fußballfans und -kultur.

Drei Zeugen wurden aufgeführt – je ein KHK, PHK, POK!

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