Bericht der RSH-Anwälte:

Im April 2012 wurde ein Mitarbeiter der Rot-Schwarzen Hilfe bei einem Fußballspiel in Nürnberg durch einen Polizisten in das Gesicht und auf den Körper geschlagen, gleichzeitig mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Nachdem der Mitarbeiter der RSH zu Fall kam und hilflos auf dem Boden lag, wurde er erneut mit Pfefferspray eingesprüht.

Gegen den Polizeibeamten wurde seinerzeit Strafanzeige erstattet, die zu einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung führte (bei völliger Uneinsichtigkeit des betreffenden Polizeibeamten). Der Freistaat leistete Schadensersatz für den Verletzten.

Der Betroffene erhob 2014 Klage gegen den Freistaat Bayern zum Verwaltungsgericht Ansbach, mit dem Ziel, dem Freistaat Bayern künftig zu untersagen, Pfefferspray anwenden zu lassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelte im März 2016 und wies die Klage ab. Dem Kläger würde ein „individuelles“ (persönliches) Rechtschutzbedürfnis fehlen.

Mit der gleichen Argumentation wies auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im August 2016 die Berufung zurück und die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zu Entscheidung angenommen.

Aus verschiedenen Entscheidungen des EGMR (Europäischen Menschengerichtshof) war abzulesen, dass der weitere Rechtsweg (Menschenrechtsbeschwerde) daran scheitern würde, dass 

a) es sich hier um den Exzess eines Einzelnen handeln soll, was der Staat erkannt, kriminalisiert, und bestraft hat. D.h. eine Rehabilitierung des konkret Betroffenen (durch eine Entschuldigung und Schadensersatz) erfolgt sei. 

b) dem Staat nicht vorzuwerfen sei, dass er die Polizei nicht ordentlich ausgebildet, überwacht und geschult habe, bzw. keine Gesetze, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften zum Pfefferspray-Einsatz vorhanden seien.

Deshalb wurde in dem konkreten Fall nach ausführlicher Prüfung aus Kostengründen auf eine Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR verzichtet.

Allerdings bleibt es dabei: Nach wie vor kommt es regelmäßig zu Einsätzen von Pfefferspray durch die Polizei, insbesondere gegen Fußballfans.

Pfefferspray ist und bleibt ein nach dem Biowaffenübereinkommen (konkret: Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen, sowie über die Vernichtung solcher Waffen, umgesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischen (biologischen)Waffen und von Toxinwaffen, sowie über die Vernichtung solcher Waffen), für militärische Zwecke international verbotenen Kampfstoff, der unter keinen Umständen gegen die eigene zivile Bevölkerung eingesetzt werden darf.

Dem (internationalen) Übereinkommen hat sich die Bundesrepublik 1983 angeschlossen.

Deshalb war es richtig in dem vorliegenden Fall Klage erhoben zu haben.

 

Nachtrag Rot-Schwarze Hilfe:

Die Rot-Schwarze Hilfe hat zeitgleich gegen die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern geklagt.

In Berlin wurde die Klage beim Verwaltungsgericht abgewiesen, die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zurückgenommen.

Gesamtkosten: 3.327,74 EUR

 

In Ansbach wurde die Klage beim Verwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München wurde die Berufung abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.

Gesamtkosten: 5.192,31 EUR

 

Es ergeben sich somit Gesamtkosten von 8.520,05 EUR

 

Insgesamt wurden für die Pfeffersprayklagen 7.198,00 EUR Spendengelder eingenommen.

Wir bedanken uns bei allen Spendern.

Die Fanhilfen von 1860 München, 1. FC Magdeburg, FC Schweinfurt 05, Hansa Rostock, Hertha BSC, sowie die Supporters Karlsruhe, Fanszene Erfurt e. V. und Feine Sahne Fischfilet haben mit 5.605,00 EUR den größten Beitrag geleistet.

 

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