Ein Polizeibeamter fühlt sich beleidigt, weil er zum Beispiel als „Bulle“ bezeichnet wird – die Reaktionskette ist meist dieselbe: Strafantrag des Beamten, Strafantrag des Dienstherrn und – gerne auch – eine Schmerzensgeldforderung über die Gewerkschaft. Damit ist künftig Schluss. Denn mehrere Gerichte haben entschieden, dass es Schmerzensgeld für Beleidigungen im Dienst nur noch in Ausnahmefällen gibt (OLG Stuttgart, 22.05.2014, 1 Ss 270/14, LG Oldenburg, 20.02.2013 14 Ns 533/12)
Das Landgericht Oldenburg betont zwar, dass ein Beamter keine Beleidigung dulden muss und diese auch strafbar ist. Allerdings müssten Beamte erkennen, dass sich „anlässlich ihrer Dienstverrichtung ihnen gegenüber geäußerte Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf ihre hiervon zu trennende Amtsträgereigenschaft beziehen“. So sieht es auch das OLG Stuttgart.
An der Strafbarkeit der Beleidigung ändert sich durch diese Rechtsprechung selbstverständlich nichts. Bei schwerwiegenden Beleidigungen, die sich gegen die Person selbst richten, werden die Gerichte auch weiterhin Schmerzensgeld zusprechen (z.B. Spucken ins Gesicht).