In den ländlichen Regionen beschweren sich immer wieder RSH-Mitglieder über polizeiliche Datenschutzverletzungen. Während in den letzten Jahren Anzeigen wegen Geheimnisverrat von Polizeibeamten seitens der Staatsanwaltschaft immer „abgebügelt“ wurden, nahm die Staatsanwaltschaft Bamberg ihren rechtsstaatlichen Auftrag etwas genauer und nahm eine RSH-Anzeige zum Anlass, die Polizeiinspektionen im Bereich der Staatsanwaltschaft Bamberg zu informieren, dass auch Polizeibeamte sich an aktuelle Datenschutzbestimmungen zu halten haben.

Hintergrund: Ein RSH-Mitglied beschwerte sich bei der RSH, dass seine Mutter von einem Polizeibeamten über ein laufendes Strafverfahren informiert wurde, obwohl er schon das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Mitglied stellte daraufhin mit Hilfe des RSH-Rechtsanwaltes Ralf Peisl eine Strafanzeige wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StPO.

Das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

 

Begründung der Staatsanwaltschaft Bamberg:

Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen.

Objektiv gesehen war das Verhalten des Polizeibeamten nicht korrekt. Er hätte der Mutter des Anzeigenerstatters nicht im Rahmen des Telefonats vom ….. mitteilen dürfen, dass gegen diesen wg. eines möglichen Verstoßes gegen ein Vermummungsverbot ermittelt wird und er deshalb (als Beschuldigter / Betroffener) vernommen werden soll.

Die Einvernahme des Beschuldigten hat aufgezeigt, von welchen Motiven sein Verhalten am Telefon geprägt war. So wusste dieser, dass der Anzeigenerstatter mit seiner Mutter zusammen wohnte. Folglich ging er von einem grundsätzlich guten und intakten innerfamiliären Verhältnis zwischen Mutter und Sohn aus. Offensichtlich hatte die Mutter des Anzeigeerstatters konkret nachgefragt, zu welchem Geschehen ihr bereits volljähriger Sohn vernommen werden soll.

Um die Mutter – und damit letztlich auch den Anzeigeerstatter – nicht zu beunruhigen informierte der beschuldigte Polizeibeamte dann die Mutter in einem Umfang, der rechtlich nicht ganz korrekt war.

Nach hiesiger Ansicht hätte der beschuldigte Polizeibeamte durchaus mitteilen dürfen, ob eine Ladung zu einer Zeugenvernehmung oder einer Beschuldigtenvernehmung (ohne die Mitteilung weiterer Hintergründe) erfolgt. Insbesondere ist auch eine telefonische Vorladung zulässig. Diese kann auch jedenfalls dann über Personen erfolgen, die mit dem Vorzuladenden in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben, insbesondere wenn dies die Mutter des Ladungsempfängers ist. Alles andere wäre lebensfremd. Insoweit wird auch auf die Zustellungsvorschriften der ZPO verwiesen, die auch Ersatzzustellungen zulassen.

Entscheidend für die Beurteilung war für die Staatsanwaltschaft die Motivation des Polizeibeamten. Diese ist fürsorglich und in keinster Weise rechtsfeindlich. Das bekannt gewordene polizeiliche Verhalten dürfte auch im ländlich geprägten Bereich kein Einzelfall sein.

Deshalb hat die Staatsanwaltschaft von sich aus in ihrem Zuständigkeitsbereich bei einer kürzlich durchgeführten Dienstbesprechung mit allen Leitern der Polizeiinspektionen diesen zur Anzeige gebrachten Fall zum Anlass genommen, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen, um ein vergleichbares Verhalten für die Zukunft auszuschließen. Insoweit hat die erstattete Strafanzeige zur Klärung gedient.

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