Als am 06. 10. 2012 der Glubb auswärts in Freiburg spielte, hieß es für eine Gruppe von ca. 15 Personen: Wir müssen draußen bleiben. Sie seien alle mit einem bundesweiten Stadionverbot bedacht gewesen, notierte die Polizei nach einer Personalienfeststellung. Die Gruppe habe sich während der Bundesligapartie in der Nähe eines Autobahnzubringers aufgehalten. Anlass der Polizeikontrolle: Eine Autofahrerin hatte die Polizei verständigt, ihr Fahrzeug sei mit einem Gegenstand beworfen worden. "Kastanien", vermutete die Anruferin.
Die Polizei begann ihre Ermittlungen und hielt die Gruppe für verdächtig. Die Ermittlungen liefen wie altbekannt: Aus Kastanien wurden Steine. Diese jedenfalls vermutete wiederum die Polizei "aufgrund des Schadensbildes". Und aus dem Vorwurf der Sachbeschädigung wurde sogleich ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Man fertigte nach dem Eintreffen vor Ort ein Video von den Personen und ließ die Zeugin Personen aus der videografierten Gruppe identifizieren. Einen Tatverdächtigen will die Zeugin dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt haben.
Das beschuldigte RSH-Mitglied wandte sich an seinen Anwalt. Und der beantragte, das Verfahren einzustellen. Es sei keine Wahllichtbildvorlage erfolgt, wie dies die Richtlinien im Strafverfahren vorgeben. Aus einem Foto mit einer Gruppe von potentiell Verdächtigen sich eine Person herauspicken zu können, sei besonders suggestiv und ein unheilbarer Verfahrensverstoß. Der Staatsanwaltschaft war diese Identifizierungsmethode offenbar auch nicht geheuer. Sie stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.