Am Rande der Bundesligapartie Hamburger Sportverein gegen den Glubb im August 2012 kam es laut Polizei zu Auseinandersetzungen auf dem Busparkplatz. Dabei habe ein Glubb-Anhänger umstehende Polizeikräfte angeschrieen und mit den Händen aggressiv gestikuliert: "Weiter schrie er die berittenen Beamten an und fuchtelte vor den Tieren mit den Händen herum". Ein Grund, um das RSH-Mitglied in Gewahrsam zu nehmen. Doch als die Beamten die Anordnung des Gewahrsams mitteilten, habe er sofort seinen Arm weggerissen, um sich durch "gezielte Körperdrehungen" dem "nicht komplett gelungenen" Polizeigriff zu entziehen. Zwei Schläge ("mit der geschlossenen Faust") habe der Nürnberger gegen den Oberkörper des Beamten gesetzt, wodurch der Beamte mit Schwung zurück gestoßen worden sei.

Doch die Beamten ließen nun den später des Widerstands Beschuldigten tatsächlich laufen, da er mittlerweile den Bus erreicht hatte. Eine Eskalation wollte die Polizei nicht riskieren, heißt es in dem Ermittlungsbericht. Doch wie es der Zufall wollte, entdeckten dieselben Beamten den jungen Mann abends wieder in der Hamburger Davidstraße gemeinsam mit Nürnberger Fans, "die den Ultras zuzurechnen waren". Die Polizei wartete ab, bis sie den Glubbfan unbeobachtet von der Gruppe abfangen konnte und brachte ihn sodann auf die Wache. Es folgte ein Aufenthaltsverbot für den Stadtteil St. Pauli und eine Strafanzeige wegen Widerstands gegen Polizeibeamte. Das Polizeipräsidium erstatte auch Anzeige wegen Körperverletzung.

Der für den Fall zuständige RSH-Anwalt widersetzte sich einer Anklage und regte eine Einstellung wegen Geringfügigkeit an. Ein strafbarer Widerstand liege nicht vor, so der Anwalt, weil eine Gewahrsamnahme gar nicht rechtmäßig gewesen wäre. Er habe sich nämlich an keinen Auseinandersetzungen beteiligt und diese seien ohnehin schon vorbei gewesen. Wenn überhaupt, hätte ein Platzverweis ausgereicht. Ein sogenannter Sicherungsgewahrsam sei nach Hamburger Landesrecht nicht zulässig. Auch sei nicht von einem Körperverletzungsvorsatz auszugehen, zumal keine Verletzungen vorlägen.

5 Monate nach der Stellungnahme des RSH-Anwalts folgte die Staatsanwaltschaft diesem Antrag des RSH-Anwalts und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ohne Auflagen wegen Geringfügigkeit ein.

Zur Nachahmung erscheint der Fall allerdings nicht geeignet. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat in einem anderen Fall an diesem Spieltag keinerlei Gnade gezeigt hinsichtlich einer im Stadion getragenen Maske. Es folgte ein Strafbefehl über 20 Tagessätze wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Ob man das Verfahren nicht einstellen könne, fragte der zuständige RSH-Anwalt die Staatsanwältin am Telefon. "Nein", so die unumstößliche Antwort, "Fußballsachen sind für uns politische Verfahren."

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