Einer gegen fünf – darum ging es in einem Verfahren gegen einen Glubbfan vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Während zwei Polizeibeamte angaben, dass Gert Rude (Name von der RSH geändert) nur einen, nämlich den Mittelfinger, gegen sie gehoben hätte, gab Gert an, er hätte die ganze Hand nach oben gestreckt. Strafbare Beleidigung oder nicht strafbare Geste des Protests?

Grund des Vorfalls war nach Gerts Aussage die Tatsache, dass er nicht länger wie ein Stück Vieh auf dem Gehsteig herumgescheucht werden wollte und sich befehlswidrig auf die Fahrbahn begab. Von dort gab er mittels der Geste seinen Unmut kund, nicht jedoch eine Beleidigung.

Während die Polizeibeamten sich zwar laut Akte nicht einmal erinnern konnten, ob es der rechte, der linke oder beide Arme waren, korrigierten sie diese Aussage in der Verhandlung und gaben sich selbstbewusst überzeugt, dass sie genau den einen Arm und den einen Finger gesehen hätten. Ein näher am Geschehen befindlicher Zeuge, der wohl bereit war, das Gegenteil zu sagen, wurde nicht mehr gehört. Das Verfahren wurde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger sowie Angeklagtem gegen eine Geldauflage eingestellt.

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