Wie eine Löwin hatte Tetra Allez (Name von der RSH geändert) einstmals um sich gebissen, als ihr jemand „derquer“ kam. Und damals führte das bei einem stadionverbotserfahrenen Verein natürlich auch bei einer Frau zur Höchststrafe: maximale Länge, keine Gnade.
Nun gut, Menschen ändern sich. Tetra ist mittlerweile schwer engagiert in Fanarbeit und Sozialem rund um ihren Lieblingsverein. Sie ist in ihrer Fanszene bekannt wie ein bunter Hund. Jeder, der Probleme hat, wendet sich gern an sie, weil sie eine gute Ratgeberin und eine Helferin in allen Lebenslagen ist.
Sprich: Tetra ist älter geworden. Sie ist nicht mehr die wilde Löwin, die sie vielleicht einmal war.
Über ihren RSH-Anwalt versuchte man nun gemeinsam, den Verein, der das Stadionverbot einst erlassen hatte, zu einer Neuüberprüfung des Sachverhaltes zu bewegen. Das stellte sich zunächst als gar nicht so einfach heraus. Dabei zeigt sich wieder einmal eine kolossale Schwachstelle an den Stadionverbotsrichtlinien. Wenn der Bundesgerichtshof recht mit seiner Auffassung hat, dass es sich bei Stadionverboten um ein Präventivinstrument handelt, muss bei einer Laufzeit von mehreren Jahren auch eine justiziable Möglichkeit bestehen, eine Neuprüfung der Bedrohung durch den Betroffenen einzuleiten. Das Ermessen über die Vergabe, die Aufhebung und die Aussetzung zur Bewährung ist aber bei diesem Instrument einzig in die Hände von Privaten, nämlich den Lizenzvereinen gelegt. Wenn ein Verein keine Lust hat, ordentliche Prüfungen vorzunehmen, lässt er so gelagerte Anfragen einfach liegen, weil die Richtlinien keine Verfahrensordnung vorsehen. Und die ordentlichen Gerichte sind mit der Materie, das zeigen Entscheidungen aus der Vergangenheit, durchaus an der Grenze zur Überforderung, weil die rechtliche Einordnung kaum greifbar ist.
Nach längerem Schriftwechsel konnte für Tetra zumindest ein Teilerfolg verbucht werden: Sie darf wieder zu den Heimspielen ihres Lieblingsvereins. Auch das ist allerdings eine weitgehend willkürliche Entscheidung des zuständigen Sachbearbeiters beim vergebenden Verein ...