Ende letzten Jahres sah sich ein RSH-Mitglied vollkommen unverschuldet einem Angriff ausgesetzt, der nicht von Anhängern eines anderen Vereins, der Polizei oder der Justiz ausging, sondern aus den vermeintlich eigenen Reihen kam.

Grund hierfür war, dass er und sein Sohn – beides Dauerkarten-Inhaber – am 17.11.2012 nicht in der Lage waren, das Derby 1. FCN gegen Bayern München im Stadion anzuschauen. Schweren Herzens entschloss sich das Mitglied daher, die Karten bei ebay zu versteigern.

Die Versteigerung war am 11.11.2012 beendet.

Mit Schreiben vom 12.11.2012 schickte ihm die 1. FCN Marketing GmbH eine Abmahnung wegen des angeblich widerrechtlichen Verkaufs von Eintrittskarten des 1. FCN sowie eine Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichten sollte, künftig keine Eintrittskarten zu höheren als den aufgedruckten Preisen anzubieten. Im Falle der Zuwiderhandlung sollte eine Vertragsstrafe in Höhe von je 2.000 € fällig sein. Außerdem sollte er sich verpflichten, für die Bearbeitung der Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 € zu zahlen.

Für den Fall, dass die gesetzte Frist ohne Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen sollte, würde die Akte der Rechtsabteilung der 1. FCN Marketing GmbH übergeben werden, welche dann „sofort die gebotenen zivil- und strafrechtlichen Schritte … einleiten“ würde.

Klug wäre es gewesen, hätte die GmbH die Angelegenheit vor der Versendung des Schreibens von dieser Rechtsabteilung prüfen lassen. Dann wäre ihr vielleicht folgendes mitgeteilt worden:

In der Versteigerung ist kein widerrechtlicher Weiterverkauf zu sehen.

Bereits mit Urteil vom 01.09.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen grundsätzlich zulässig ist.

Zwar muss es von Veranstaltern nicht hingenommen werden, dass gewerbliche Tickethändler unter Verheimlichung des geplanten Weiterverkaufs Karten beziehen und dann verkaufen, jedoch kann der Handel mit Eintrittskarten, die zunächst für die privateVerwendung gekauft wurden, nicht verboten werden.

Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Weiterveräußerungsverbot gilt für private Verkäufer nicht. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn auf dem Ticket ausdrücklich vermerkt ist, dass eine Veräußerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag verboten ist. Ein solches Verbot ist nur bei personalisierten Karten wirksam.

Somit stand der 1. FCN Marketing GmbH weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu.

Die GmbH wurde mit einem Anwaltsschreiben über diese höchstrichterliche Rechtsprechung informiert.

Darüberhinaus wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine Entschuldigung bei dem betroffenen RSH-Mitglied wohl durchaus angezeigt wäre.

Die GmbH erklärte die Angelegenheit nach Erhalt des Schreibens umgehend für erledigt.

Zu einer Entschuldigung konnten sich die Verantwortlichen allerdings nicht durchringen. Dabei hätte hierfür ein Satz ausgereicht. Aber wahrscheinlich waren sie noch zu erschöpft vom Erstellen des zweiseitigen Abmahnungsschreibens nebst Unterlassungserklärung.

 

Anmerkung der Rot-Schwarzen Hilfe:

Es ging uns in diesem Falle nicht um die Legalisierung oder Gutheißung von Kartenverkäufen bei ebay, sondern um die Tatsache, dass Dauerkartenbesitzern/Vereinsmitgliedern nicht mit Unterlassungsklagen bzw. einer Rechtsabteilung zu drohen sei.

Zudem war der eingeschlagene Weg des FCN dahingehend widersprüchlich, weil im Sommer 2012 mit Abschluss des Vertrages mit Via-nogo genau das legitimiert wurde, was der FCN bei unserem Fall unterlassen haben möchte.

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