Im April 2012 war der Übereifer eines Nürnberger Polizeibeamten im Sitzungssaal des Nürnberger Jugendgerichts mit Händen zu greifen: Alle fünf Angeklagten erkenne er eindeutig als Täter eines Landfriedensbruchs wieder. Der soll am 11.06.2011 nach einer Lokalräumung einer Nürnberger Fangruppierung stattgefunden haben. Was der Beamte aber nicht wusste: Auf der Anklagebank saß ein junger Mann, der einer völlig anderen Tat beschuldigt wurde - sein Verfahren war aus prozessökonomischen Gründen verbunden worden. Mit einem Vorfall am 11.06.2011 hatte er nichts zu tun. Auch auf Nachfrage der Verteidigung blieb der Beamte jedoch bei seiner "sicheren" Wahrnehmung, dass auch der Fünfte dabei gewesen sei. Dabei hatte derselbe Beamte schon im Ermittlungsverfahren eine Person als Täter "erkannt", die sich bereits vor dem angeblichen Ereignis im Polizeigewahrsam befand. Auch da war sich der Beamte später ganz sicher, "alle" auf Lichtbildern vorgehaltenen Beschuldigten in Gostenhof erkannt zu haben, als Polizisten mit Gegenständen beworfen worden seien. Dabei saß einer dieser Betroffenen zu diesem Zeitpunkt im Jakobsplatz in einer Zelle.
Der RSH-Anwalt, der einen der Beschuldigten verteidigte, erstattete Strafanzeige gegen den Polizeibeamten wegen Falschaussage und falscher Verdächtigung. Erwartungsgemäß wurde das Verfahren nun durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Überraschend aber: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist gespickt mit deutlichem Unmut über den Beamten, der über derart erstaunliche Wiedererkunngsfähigkeiten verfügt.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten, so heißt es in der Entscheidung, die Aussagen des RSH-Anwaltes über den Verlauf der Hauptverhandlung nicht in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" nachweisen können. Ein beachtlicher Satz. Wenn Ermittlungsverfahren nur dann zu einer Anklage führen können, wenn Zeugenaussagen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ohne Hauptverhandlung nachgewiesen werden könnten, dürften künftig wohl keine Verfahren mehr zu einer Anklageerhebung führen, die nur auf Zeugenaussagen beruhen. Derartige Verfahren stellen jedoch den allergrößten Teil des Prozessalltags dar.
Die damals tagende Vorsitzende Richterin habe keine konkreten Erinnerungen an die Aussage des Beamten, da sie nicht entscheidungserheblich gewesen sei, gab sie im Ermittlungsverfahren an. Tatsächlich glaubte die Richterin auch nicht, dass der "Fünfte" bei dem Vorfall dabei gewesen sei und verurteilte ihn auch nicht aufgrund der Beamtenaussage. Einen "relativ großen Belastungseifer" des Beamten hatte die Richterin jedoch nach ihrer dienstlichen Stellungnahme ebenso wie der RSH-Anwalt wahrgenommen. Auch einen weiteren Verteidiger vernahm die Staatsanwaltschaft im Zuge des Falschaussage-Verfahrens. Der bestätigte die Darstellung des RSH-Anwalts, meinte aber, der Beamte habe wohl nicht vorsätzlich gehandelt. Überraschend, dass mittlerweile Zeugen in Ermittlungsverfahren rechtliche Würdigungen abzugeben haben. Zeugen sind über eigene Wahrnehmungen, nicht über juristische Rückschlüsse zu vernehmen.
Dieser Wertung schloss sich die Staatsanwaltschaft dennoch an. Es sei zweifelhaft, dass der beschuldigte Polizeibeamte in "voller Erfassung der Umstände der Fragestellung und der objektiven (Un-)richtigkeit seiner Antwort unwahre Angaben gemacht hat." Anklagen möchte die Staatsanwaltschaft den Beamten nicht: Dieser habe "möglicherweise unter Außerachtlassung der von ihm als Polizeibeamten zu erwartenden Sorgfaltspflichten" die Bedeutung und den Aussagegehalt seiner Aussage nicht zutreffend eingeschätzt. Eine dunkelgelbe Karte für den Beamten: Eine fahrlässige Falschaussage ist eine falsche Aussage, nur dass sie ohne Vereidigung nicht strafbar ist.
Diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft würde man sich in manches Richter-Stammbuch geschrieben wünschen: Als dringende Mahnung vor unkritischer Übernahme von Polizisten-Angaben, die meinen, über berufsbedingt überlegene Wiedererkennungsfähigkeiten zu verfügen.