RSH-Mitglied Hans Graser (Name von der RSH geändert) kann sich nur noch wundern. Allzu abenteuerlich hat die Justiz seine Strafanzeige gegen einen Polizeibeamten niedergeschmettert. Und das, obwohl sich Graser als Opfer eines Schlages fühlt.

Zu einem Spiel in Bamberg wollte er fahren, nicht zu einem Tumult. Als er sich allerdings mit einer Gruppe von anderen Glubbfans auf einen Weg neben dem „Stadion“ begab, um durch einen Zaun zu blicken, wurde die Gruppe von der Polizei angesprochen, dass sie sich entfernen solle. Nur zögerlich reagierten die meisten, von denen eine Vielzahl im Nachhinein angibt, von einem Platzverweis, den die Polizei ausgesprochen haben will, nichts gehört zu haben. So auch Graser. Umso mehr musste er sich wundern, als er plötzlich eine Hand ins Gesicht bekam und umso mehr darüber, dass es die eines Polizisten war.

Nachdem dem Anwalt der RSH nicht bekannt war, dass unmittelbarer Zwang durch Ohrfeigen oder Schläge durchgesetzt wird, riet er Graser zu einer Strafanzeige. Zunächst muss man der Polizei eine ordentliche Ermittlungsarbeit attestieren, immerhin wurde der ausführende Beamte festgestellt und auf Videomaterial die Hand im Gesicht des Graser festgehalten.

Was dann aber kommt, ist schon mehr als seltsam: Anstatt in einem ordentlichen Hauptverfahren durch einen Richter festzustellen, ob hier eine Körperverletzung im Amt vorliegt, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beamten gem. § 170II StPO mangels Tatverdacht ein. Argumentiert wurde damit, dass der Beamte in einem „dynamischen Prozess“ möglicherweise das Gesicht des Graser getroffen habe. Weshalb in dem „dynamischen Prozess“ die Hand des Beamten auf der Kopfhöhe eines anderen sein muss, blieb hingegen unbeachtet. Die Begründung der Einstellung nimmt insgesamt fünf Seiten ein. Gegen diese Einstellung wehrte sich der Geschädigte mit einer Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft zitiert in ihrem Ablehnungsbescheid die Staatsanwaltschaft Bamberg mit den Worten: „Den Anzeigeerstatter hat niemand gezwungen, sich den Anordnungen der Polizei entgegenzustellen. (…)“

Da stellt man sich die Frage, ob man nach der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg eine Ohrfeige hinzunehmen hat, wenn man nicht folgt?

Vergleichsweise geschickter zog sich im anschließenden Klageerzwingungsverfahren das OLG Bamberg aus der Affäre. Es sei nicht widerlegbar, dass „die Hand des Beschuldigten beim Zurückdrängen des Anzeigeerstatters von dessen Schulter auf die linke Gesichtshälfte abgerutscht“ sei. Das Verfahren sei zwar zulässig aber unbegründet.

Die RSH vertritt die Auffassung, dass Polizeibeamten, die in den Verdacht von Gewaltdelikten geraten, besser gedient wäre, wenn in einem ordentlichen öffentlichen Strafverfahren Aufklärung geschaffen würde. Dies würde einen zu unrecht beschuldigten Beamten vollständig rehabilitieren, so aber bleibt für die Öffentlichkeit nur ein Achselzucken.

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