Im Oktober 2020 wurde ein RSH-Mitglied von einer Polizeistreife beobachtet, weil es sich verdächtig nahe an einem Strom-/Telefonkasten aufhielt. Bei näherer Überprüfung wurde festgestellt, dass hier ein Aufkleber mit Fußballbezug angebracht wurde, zusätzlich konnte das Haftpapier des Aufklebers als Spurenträger (!!) sichergestellt werden. Außerdem vermutet die Polizei, dass weitere drei Aufkleber an Verkehrszeichen und Mülleimer durch unser Mitglied in gleicher Straße das Erscheinungsbild der Stadt verändert haben. Der entstandene Schaden belaufe sich auf 150,00 EUR, so der ermittelnde Polizeibeamte.

Nun beginnt das übliche Prozedere: Die Stadt wird durch die Polizei aufgefordert einen Strafantrag zu unterschreiben, was diese auch umgehend erledigt. Überraschend war nunmehr aber, dass der eifrige Polizeibeamte nur einige Tage nach dem Vorfall, die richterliche Anordnung zur Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei der Staatsanwaltschaft anregte.

Tatsächlich findet diese Anregung auch einen befürwortenden Staatsanwalt, der einen Beschlussentwurf zur DNA-Entnahme dem Amtsgericht vorlegt. Der zuständige Richter schließt aus der vom Polizeibeamten kreierten Schadenshöhe von 150,00 EUR, dass der/die Aufkleber schwer ablösbar sind, was wiederum erst den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Vorsichtiger ist der Richter jedoch beim DNA-Beschluss, denn hier verfügt er, dass dem Beschuldigten zum vorgesehenen Entnahmebeschluss zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden soll.

Unserem Mitglied bleibt nunmehr keine Wahl, als einen RSH-Anwalt zu mandatieren, will es die vollkommen überzogene Androhung abwehren. Der Rechtsanwalt schreibt in seiner Stellungnahme an das Gericht unter anderem, dass mit diesem Antrag in keiner Weise die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei und man hier salopp formuliert mit Kanonen auf Spatzen schösse. Geradezu überdeutlich wird dies noch bei der tatsächlichen Schadenshöhe, denn diese liegt nämlich nur bei 38,50 EUR.

Schlussendlich kommt es zu keiner richterlichen Anordnung, Körperzellen zu entnehmen und zu untersuchen. Das Verfahren wird Anfang Februar 2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass unser Mitglied sich ausweislich seines Auszuges aus dem Bundeszentralregister, welcher keine Eintragung enthält, noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen.

 

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