Ein Telefonanruf von RSH-Mitglied Felix M. (Name von der RSH geändert) löste für diesen, eine Vielzahl unangenehmer polizeilicher Maßnahmen aus. Was genau war passiert? Felix M. wollte seinen Freund per Handy erreichen – was jedoch nicht möglich war, denn der Freund wurde gerade wegen eines vermeintlichen Raubdeliktes auf der Polizeiwache verhört.

Durch Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefon des Freundes, wurde auch der verpasste Anruf von Felix durch die Polizei erfasst. Die Polizei kombinierte nunmehr, dass wohl der anrufende Felix, bestimmt auch bei dem Raubdelikt dabei war.

So bekam Felix nach fast neun Monaten eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter und eine Einladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gem. §81b StPO.

Der mandatierte RSH-Anwalt, zeigte sich nunmehr bei der Polizei als dessen Verteidiger an und stellte erstmal Antrag auf Akteneinsicht, sowie erteilte er der erkennungsdienstlichen Maßnahme eine Absage.

Nach weiteren sechs Monaten kam es dann zum nicht mehr erwartenden Paukenschlag. Um sechs Uhr morgens wurde das Elternhaus von Felix von zehn Polizeibeamten aufgesucht. Die anwesende Mutter berichtet von Drohungen das Fenster und Türen eingeschlagen werden, falls nicht sofort geöffnet wird. Nach öffnen der Türe durch die Mutter, stürmten die Beamten das Haus, durchsuchten ohne Zeugen die Räume und das Vorlegen des Beschlusses war auch erstmal nicht so wichtig. Eine später gestellte Dienstaufsichtsbeschwerde, gestellt durch die Mutter, verlief selbstredend im Sande, da die Beamten alles richtig gemacht hätten.

Da der Sohn im Elternhaus nicht anzutreffen war, wurde dann mit fünf bis sechs Mannschaftswägen der Arbeitsplatz von Felix angesteuert und umstellt. Um ca. sieben Uhr, machten sich dann acht Beamte auf, um die Arbeitsstätte zu durchsuchen. Es herrschte absolutes Chaos, alle Arbeitskollegen von Felix wurden befragt – von Datenschutz keine Spur. Dem Chef von Felix wurde der Durchsuchungsbeschluss vom Elternhaus vorgelegt. Auf Anmerkung des Chefs, dass hier am Arbeitsplatz gar nicht durchsucht werden darf, wurde nicht geantwortet. Eine spätere Beschwerde wurde abgewiesen – auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt so die drei Richter am Landgericht.

Die Beamten hatten dann noch einen richterlichen Beschluss für die Entnahme eines Mundhöhlenabstriches dabei, um die DNA von Felix zu erfassen.

Im Laufe des nächsten Jahres klärte sich dann für den unschuldigen Felix die äußerst unangenehme Geschichte und das Verfahren wurde Mitte August 2019 gem. §170 Abs. 2 StPO eingestellt. 

Im Juni 2020 entscheidet der Generalstaatsanwalt, dass Felix mit 261,98 EUR entschädigt wird.

Erstellt: 22.12.2020

 

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