Gustav Gockel (Name von der RSH geändert) fuhr Ende Oktober 2019 mit seinem Fahrrad auf einem Radweg in der näheren Nürnberger Umgebung. Mit Musik an den Kopfhörern und gut gelaunt, klebte der Heranwachsende einen Aufkleber mit FCN-Bezug an ein Verkehrsschild und wurde prompt von einer Zivilstreife dabei beobachtet.

Es folgte, was folgen musste: 10,00 EUR Ordnungsgeld für Radfahren mit Kopfhörern, eine Rechnung vom staatlichen Bauamt Nürnberg in Höhe von 155,99 EUR für die Beseitigung des Aufklebers und eine Anklageschrift mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält.

In Anbetracht der zu erwartenden Strafe einiger Sozialstunden und der Zahlung der Reinigungskosten, verzichtete das RSH-Mitglied auf die Mandatierung eines Anwaltes.

Im Gerichtsverfahren Mitte Januar 2020 zeigte sich dann, welch einfaches Spiel ein Richter mit einem jungen Menschen hat, der ohne Anwalt vor Gericht erscheint, seine Tat zugibt und sich offen den Fragen des Gerichts stellt. Aus scheinbar unbedeutsamen Fragen für den Angeklagten wurde nämlich eine gerichtliche Auflage konstruiert.

Auf Nachfrage des Richters, was der Aufkleber zu bedeuten habe und die Frage mit „FCN“ beantwortet wurde, war der Weg offen für die zweite hinter her geschobene Frage, ob denn der Angeklagte auch eine Dauerkarte besitze. Als dies bejaht wurde, folgte als gerichtliche Auflage tatsächlich ein Stadionverbot für das Max-Morlock-Stadion in Nürnberg bis Ende April 2020.

Und wieder wird ein Fußballfan anders behandelt als vergleichbare Fälle. Oder wie wäre es gewesen, wenn man beispielsweise einen ADAC-Aufkleber geklebt hätte? Fahrverbot für mehrere Wochen?

 

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